Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gutes und eines Reitstalls sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten oder Dienstleistungen. Wenn die Gesellschaft Liegenschaften besitzt oder erwerben möchte, dürfen die Gesellschaftsanteile nur von landwirtschaftlichen oder Weinbaubetrieben im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBR) persönlich gehalten werden. In diesem Fall muss jeder Anteilsübertragung der Gesellschaft zusätzlich die Genehmigung der Eidgenössischen Kommission für bäuerliches Bodenrecht vor der Eintragung im Anteilsregister erteilt werden. Jede Änderung dieser Satzungsbestimmung tritt erst nach Genehmigung durch die Eidgenössische Kommission für bäuerliches Bodenrecht in Kraft. Die Gesellschaft kann: jede finanzielle, kommerzielle oder industrielle, bewegliche oder unbewegliche Tätigkeit ausüben, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängt; Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland gründen; an allen Unternehmen teilnehmen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck zusammenhängen; Darlehen oder Garantien an Gesellschafter oder Dritte gewähren, wenn dies ihren Interessen dient.