finanzielle Unterstützung zu leisten an a) bedürftige Waisen; b) besonders benachteiligte Kinder und Jugendliche, sei es physisch oder moralisch, und in Not geraten; c) in Ausnahmefällen an Institutionen, die sich mit der Jugend in Schwierigkeiten unter dem Aspekt ihrer Ausbildung und beruflichen Bildung befassen. Die Unterstützung wird individuell und jährlich mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt. Der Stiftungsrat legt die Höhe und Art der Unterstützung fest und muss sicherstellen, dass CHF 1.-- der Begünstigte seit mehr als einem Jahr in der Gruyère wohnhaft ist; CHF 2.-- die betreffende Institution (obiger Absatz Buchstabe c) seit mehr als drei Jahren in der Gruyère ansässig ist.