Eine Vermögensverwaltungstätigkeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute sowie alle anderen Finanzoperationen. Die Gesellschaft kann zudem für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter alle Handels-, Mobiliar- und Finanzoperationen durchführen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen, in welcher Form auch immer, insbesondere in Form von Beteiligungen. Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen eröffnen, Unternehmen mit einem ähnlichen oder ergänzenden Zweck gründen oder erwerben. Die Gesellschaft kann ihren Aktionären oder Dritten Kredite gewähren oder Garantien einräumen.