Die Stiftung bezweckt, im Rahmen der beruflichen Vorsorge (BV) und ihrer Ausführungsbestimmungen, das Personal des Arbeitgebers sowie deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod abzusichern, indem sie Leistungen gewährt, die durch Verordnung festgelegt sind. Sie kann die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus erweitern. Der Stiftungsrat ist zuständig, um über die Mittel zu entscheiden, die zur Erreichung des oben definierten Zwecks erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck den gesamten oder einen Teil des Vermögens der Stiftung verwenden. Er kann auch Versicherungsverträge zugunsten der Versicherten und Rentenberechtigten abschließen oder bereits abgeschlossene Verträge auf den Namen der Stiftung übernehmen. Die Stiftung wird dann sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigte sein. In keinem Fall kann die Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die dem Arbeitgeber rechtlich obliegen (z.B. Teuerungszulagen, Familienzulagen und Kinderzulagen, Gratifikationen usw.), außerhalb ihrer Vorsorgepflichten gegenüber dem Personal, noch Zahlungen leisten, die den Charakter einer Arbeitsvergütung oder eines ähnlichen Aspekts haben, vorbehaltlich der Kosten, die der Verwaltung der Stiftung inhärent sind. In Absprache mit der Stifterin kann der Stiftungsrat beschließen, dass Unternehmen, die enge finanzielle oder wirtschaftliche Beziehungen zur Stifterin haben, der Stiftung beitreten. Diese Beitritte dürfen in keinem Fall die Ansprüche der Berechtigten der Stiftung mindern. Der Beitritt eines eng mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens erfolgt durch einen Anschlussvertrag.