Unfallverhütung auf Baustellen, im Handwerk und in der Industrie im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen und die zusätzlichen Anforderungen des Auftraggebers, soweit diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen stehen. Die Gesellschaft kann in der Schweiz und im Ausland Zweigniederlassungen errichten, an anderen Unternehmen teilnehmen, Unternehmen erwerben oder gründen, die einen identischen oder ähnlichen Zweck verfolgen, alle mobiliären und immobiliären Geschäfte durchführen, Garantien stellen, sich verbürgen, den Gesellschaftern oder Dritten Kredite gewähren und alle Verträge abschließen, die zur Erfüllung ihres Zwecks geeignet sind oder direkt oder indirekt damit zusammenhängen.